Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen | General terms and conditions

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§ 1 Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen finden Anwendung gegenüber:
- einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer); oder
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
 
1.2 Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
 
1.3 Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
 
1.4 Werden handelsübliche Klauseln vereinbart, so gelten die Auslegungsregeln der Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
1.5 Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden; Eigentum und Nutzungsrechte verbleiben beim Lieferer. Vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen wird der Lieferer nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.
 
1.6 Die Lieferteile entsprechen grundsätzlich den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Standards und Bestimmungen. Für Prüfungen und Abnahmen, die über die übliche Prüfung im Werk des Lieferers hinausgehen, trägt der Besteller die Kosten. Prüfungen nach ausländischen Standards und Bestimmungen, die im Land des Lieferers vorgenommen werden sollen, sind durch in der Bundesrepublik Deutschland zugelassende Abnahmegesellschaften auf Kosten des Bestellers durchzuführen, soweit im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist.
 
1.7 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
 
§ 2 Preis und Zahlung
 
2.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
 
2.2 Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 - 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.
 
2.3 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb 14 Tagen ohne jeden Abzug, jeweils nach Rechnungsdatum, zu leisten. Bei größeren Aufträgen ist der Lieferer berechtigt, eine entsprechende Anzahlung zu verlangen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
 
2.4 Befindet sich der Besteller uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
 
2.5 Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
 
§ 3 Lieferzeit, Lieferverzögerung
 
3.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Die vereinbarten Lieferzeiten sind einzuhalten, sie werden vertragswesentlich, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
 
3.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
 
3.3 Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, länger als 2 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft verzögert, trägt der Besteller die entstehenden Kosten. Der Lieferer kann unbeschadet weiterer Ansprüche nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern.
 
3.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
 
3.5 Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 7 dieser Bedingungen.
 
§ 4 Gefahrübergang, Abnahme
 
4.1 Mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile im Werk des Lieferers geht die Gefahr auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
 
4.2 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller kann die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern, sofern der Lieferer seine Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich anerkennt.
 
4.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
 
4.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
 
§ 5 Eigentumsvorbehalt
 
5.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen vor, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Lieferer im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen (Vorbehaltsware). Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
 
5.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, erlangt der Lieferer Miteigentum an der anderen Sache. Die Herstellung einer neuen Sache durch Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in der Weise, dass der Lieferer stets einen entsprechenden Miteigentumsanteil erwirbt.
 
5.3 Veräußert der Besteller die gelieferte bzw. gemäß Ziffer 5.2 gefertigte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er bereits jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen oder einen entsprechenden Teil gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer bis zur völligen Erfüllung von dessen Forderungen ab.
 
5.4 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderung einzuziehen, es sei denn, der Lieferer widerruft die Einziehungsermächtigung.
 
5.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe der Liefergegenstände verpflichtet. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Der Besteller hat den Lieferer von allen, den Eigentumsvorbehalt berührenden Vorgängen unverzüglich Kenntnis zu geben, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware.
 
5.6 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
 
§ 6 Mängelansprüche
 
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich § 7 - Gewähr wie folgt:
 
6.1 Sachmängel
6.1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
 
6.1.2 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Lieferers gegen seinen Zulieferer. Scheitert die Erfüllung der abgetretenen Gewährleistungsansprüche nach gerichtlicher Inanspruchnahme und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Zulieferer, leben die Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer wieder auf.
 
6.1.3 Angaben des Lieferers über die Eigenschaften seiner Erzeugnisse entsprechen den Ergebnissen seiner Messungen und Berechnungen und gelten als Beschaffenheitsmerkmal, nicht aber als zugesicherte Eigenschaften oder Garantien.
 
6.1.4 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
 
6.1.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes im Inland sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte einschließlich deren Fahrtkosten.
 
6.1.6 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 7 dieser Bedingungen.
6.1.7 Für Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Besteller beigestellt hat, leistet der Lieferer keine Gewähr. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Nichtverwendung von Originalteilen und -materialien, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, ungeeignete Einbauverhältnisse, unübliche Einwirkungen irgendwelcher Art (z. B. durch Schwingungen fremder Aggregate, Eindringen von Fremdkörpern), chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer verschuldet sind.
 
6.1.8 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
 
6.1.9 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers das mit Mängeln behaftete Teil an den Lieferer zurückzusenden.
 
6.1.10 Auf die Mängelbeseitigung selbst finden die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung des Lieferers endet mit der ursprünglichen Verjährung gemäß § 8, verlängert um die durch die Mängelbeseitigung verursachte Betriebsunterbrechung.
 
6.2 Rechtsmängel
6.2.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer im Falle von Verschulden den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
 
6.2.2 Die in § 6.2.1 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich § 7 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn - der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, - der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 6.2.1 ermöglicht, - dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, - der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und - die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
 
§ 7 Haftung
 
7.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 6 und 7.2 entsprechend.
 
7.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer grundsätzlich, auch für nicht leitende Angestellte.
 
7.3 In den genannten Fällen - mit Ausnahme der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz – ist die Haftung des Lieferanten auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
 
§ 8 Verjährung
 
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach § 7.2 a – e, gelten die gesetzlichen Fristen. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach dem Gesetz, Gewährleistungsansprüche verjähren jedoch in 12 Monaten ab wirtschaftlicher Inbetriebnahme, längstens in 18 Monaten ab Lieferdatum, bzw. bei Fahrzeugeinsatz nach 100000 km, bzw. einer Gesamtnutzungsdauer von max. 2000 Betriebsstunden, je nachdem welche Alternative zuerst erreicht wird.
 
§ 9 Softwarenutzung
 
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
 
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
 
10.1 Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.
 
10.2 Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz des Lieferers oder Frankfurt am Main.
 
§ 11 Bundesdatenschutzgesetz
 
Der Lieferer ist gemäß §§ 27 ff. BDSG berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, im In- und Ausland zu übermitteln, zu nutzen, zu verändern und zu löschen. Die Daten werden an eine zentrale Stelle der SAW GmbH, Deutschordenstraße 38, 73463 Westhausen, gesandt und dort erstmalig gespeichert. Der Besteller erhält hiermit davon Kenntnis gemäß § 33 Abs. 1 BDSG.
 
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
 
12.1 Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch dann, wenn handelsübliche Klauseln vereinbart sind.
 
12.2 Erklärungen, die der Begründung, Wahrung oder Ausübung von Rechten dienen, bedürfen der Schriftform.
 
12.3 Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht auf Dritte übertragen.
 
12.4 Für Reparatur- und Montageverträge gelten zusätzlich und mit Vorrang die entsprechenden besonderen Bedingungen des Lieferers.